Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Verfassung

Verfassung

Das bundesverfassungsgericht--


1. Finanz
2. Reform

Gliederung:
1. Vermerk im GG
2. Charakterisierung

3. Aufbau

4. Sitz/Vorsitzender

5. Aufgaben

6. Wahl
7. Beispiele


1. Vermerk im GG

- art 92 GG: Die rechtssprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch
das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.
- art 97(1) GG: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
- weitere Artikel: Aufgaben, Befugnisse des Bundesverfassungsgerichtes sind in den
Artikeln 92, 93, 94, 99 und 100 des Grundgesetzes festgelegt.


2. Charakterisierung


- Abkürzungen: BVG oder BVerfG
- höchstes Gericht der BRD

- auch Zwillingsgericht genannt
- steht im Spannungsfeld von Politik und Recht

- oberstes Verfassungsorgan
- unabhängig und selbstständig gegenüber anderen Verfassungsorganen
- Entscheidung auch für andere Verfassungsorgane bindend
- Eigenen verfassungsrechtlichen Status

3. Aufbau

- 2 einander gleichgesetzte Senate, die heute mit je 8 Richtern besetzt sind (vor 1963: 10 und mehr)
- davon müssen 3 Richter ehemals Richter am Obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sein (mind. 3 Jahre)
- restlichen 5 können befähigte Juristen aller Berufe sein
- seit 1986 können sich die Richter in dem anderen Senat vertreten


4. Sitz/Vorsitzender


- seit 1951 in Karlsruhe
- Senate sind unter Vorsitz von Präsident und Vizepräsident
- Präs./Vizepräs.: - höchste Repräsentanten der Rechtssprechung der BRD
- in gleicher Ebene wie Bundespräsident, Bundesratpräsident
- Vertreter ist jeweils dienstälteste Senatsmitglied
- heute: Präsident: Jutta Limbach (Vorsitzende des 2. Senats)
Vizepräsident: Prof. Dr. Papier (Vorsitzender des 1. Senats)

5. Aufgaben

Allgemeine Aufgaben:
- Entscheidung von Organstreitigkeiten (Streitigkeiten zwischen Organen des Bundes oder der Länder)
- Entscheidung von föderativen Streitigkeiten (Streitigkeiten zwischen Bund und Länder oder zwischen Ländern)
- Normenkontrolle, d.h. die Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz
- Entscheidung über Verfassungsbeschwerden (Diese kann von jedem Deutschen eingereicht werden, der sich in einem Grundrecht, von der öffentlichen Gewalt verletzt sieht. Abgesehen von wenigen Ausnahmen nimmt das BFG eine Verfassungsbeschwerde erst dann an, wenn zuvor der normale Rechtsweg ausgeschöpft wurde.)
- Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit von Parteien
- Hauptaufgabe besteht darin, zu prüfen, ob das Handeln politisch - administrativer Akteure verfassungsgemäß ist
- bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen Entscheidungsspielraumes

Tätigkeitsbereiche des BVG nach art 93 GG:
- Bundesstaatliche Streitigkeiten

- Organklagen
- abstrakte und konkrete Normenkontrollen

- Verfassungsbeschwerden
- sonstige Kompetenzen (z.B. strafrechtliche Verfahren und Wahlprüfungsverfahren)

Aufgaben des ersten Senats ("Grundrechtssenat"):
- befasst sich mit Normenkontrollverfahren, d.h. ob Gesetze mit Grundrecht vereinbar sind

- Verfassungsbeschwerden art 1-17

Aufgaben des zweiten Senats ("Staatsrechtssenat"):
- Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerden des öffentlichen Dienstes, des Wehr- und Ersatzdienstes, sowie des Straf- und Bußgeldverfahrens, Organstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern
- Parteienverbote

- Wahlrechtsbeschwerden


6. Wahl

- 2 Senate mit je 8 Richtern, zur Hälfte von Bundestag und zur Hälfte von Bundesrat gewählt
- Amtszeit: 12 Jahre
- Richter (mind. 40 Jahre; max. 68 Jahre, volle juristische Ausbildung) von Bundespräsident ernannt
- Wiederwahl nicht möglich ( Schutz vor parteipolitischer Abhängigkeit)
- Kandidatenvorschläge können dabei von Fraktionen, Bundes- und Landesregierung geäußert werden
- Zwölferausschuss (Wahlausschuss aus 12 Mitgliedern des Bundestages) im Bundestag  Richter benötigt 8 Stimmen für Wahl  indirekte Wahl
- andere Hälfte ist direkte Wahl durch Bundesrat
- nach Wahl Richter nur noch in Ausnahmefällen austauschbar

- jeweils 2/3 Mehrheit
- sie dürfen weder Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, noch einem entsprechendem Organ auf Länderebene angehören
- jeweils 3 Richter aus obersten Gerichtshöfen des Bundes
- beim Ausscheiden eines Richters  Nachfolger vom selben Organ gewählt
- Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel Präsidenten und Vizepräsidenten des BVG

7. Beispiele


- Seit 1951 2250 Senatsentscheidungen
- 80000 Beschwerden (95% davon Verfassungsbeschwerden)

- 78 Bände der Amtlichen Sammlung+
- bis 1998 216 Gesetze und Verordnungen für nichtig erklärt
- bis 1990 jedes 8. Bundesgesetz überprüft
- politische Relevanz (=Wichtigkeit, Bedeutung) verdeutlicht die Möglichkeit des Parteienverbotes (1952 - SRP; 1956 - KPD)

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator AN-Schutzrecht
indicator Zwangsvollstreckung
indicator Partei
indicator Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
indicator Auswirkungen auf die Sozialversicherung und die Bevölkerung
indicator Diskussion
indicator Allgemeines zur Pressefreiheit
indicator Die Todesstrafe ist die gerechte Strafe.
indicator Elterliches Eheverbot
indicator Demokratisches Engagement


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution