Die Strafsenate beim Bundesgerichtshof
Die Besetzung der Strafsenate liegt bei 5 Berufsrichtern (§ 139 GVG). Deren Aufgabe liegt bei der Entscheidung über Revisionen gegen Urteile der großen Straf-kammer des Landgerichts in erster Instanz, gegen Urteile des Schwurgerichts und gegen Urteile des Oberlandesgerichts bei erstinstanzlicher Tätigkeit.
Großer Senat für Strafsachen
Dieser große Senat für Strafsachen besteht aus dem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Seine Aufgabe liegt bei der Entscheidung über Rechtsfragen, die von verschiedenen Strafsenaten des Bundesgerichtshofes unterschiedlich beurteilt werden (§ 132 Abs. 2 GVG).
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