In vielen Fällen ist es notwendig bzw zweckmäßig, daß bereits vor Eintragung ins FB (Entstehung der GmbH) RG abgrschlossen werden. In diesem Zeitraum existiert die GmbH also rechtl noch nicht. Wenn im Namen der Gesellschaft vor ihrer Eintragung ins FB gehandelt wird, so haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), somit existiert weder eine Haftung der Vorgesellschaft oder der \"Gesellschafter\". Für die abgeschlossenen RGe haften lediglich die handelnden Personen, idF die vertretungsberechtigten Personen.
Die später gültig entstandene Gesellschaft kann die vor ihrer Eintragung entstandenen Verpflichtungen im Wege der Schuldübernahme (unter Befreiung der bisherigen Schuldner) übernehmen. Als Grund dieser Regelung wurde früher das sog Vorbelastungsverbot angehsehen - die GmbH sollte nicht von Anfang an mit Verbindlichhkeiten belastet sein und die Handelnden sollen entscheiden, ob sie die Haftung selbst übernehmen; diese Regelung wird heute wesentlich ergänzt u modifiziert.
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