Prüfungsschema für die Verfassungsbeschwerde:
(1) Zulässigkeit (Art 93 Nr.4 GG/ §§90 ff BVerfGG):
a) Beschwerdegegenstand: AöG i.S.v. 1III GG
b) Beschwerdebefugnis: Beschwerdeführer muß behaupten, durch Hoheitsakt selbst, gegenwärtig u. unmittelbar in GR betroffen zu sein. Dies muß objektiv möglich sein (Möglichkeitstheorie).
c) Rechtswegerschöpfung (§90II BVerfGG): Vefassungsbeschwerde ist subsidiär nachrangig.
d) Form: schriftlich u. mit Gründen Versehen.
e) Frist §93 (BVerfGG): 1 Monat bzw. 1Jahr
Verfassungsbeschwerde ist zulässig o. unzulässig
(2) Begründetheit:
- Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer X tatsächlich zumindest in einem GR verletzt ist.
- Prüfung der einzelnen GR
Verfassungsbeschwerde ist begründet o. nicht begründet
Ihre Annahme zur Entscheidung gem. §93a BVerfGG wird unterstellt.
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