Das allgemeine Gesetzbuch sieht für diesen Fall vor, daß man ,nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann. Nun werden die Gesetzautoren kaum an das Mittagessen im Gasthaus gedacht haben, aber das Schöne an so allgemeinen Formulierungen im Gesetz ist eben ihre fast universelle Anwendbarkeit. wenn Sie also mit Familienangehörigen im Gasthaus sitzen und das Essen auf sich warten läßt, können Sie den Kellner informieren, daß er mit dem Essen in Verzug ist, ihm zugleich eine Nachfrist setzen und mit dem Vertragsrücktritt, also die Bestellung zu stornieren, drohen. Das gleiche haben sie erreicht, wenn sie sagen: "Wenn das Essen nicht in fünf Minuten auf dem Tisch ist, dann gehe ich."
Die schwierigste Frage ist aber: "Wie lange ist die Nachfrist ?" Ein Gericht von der Tageskarte wird in der Regel nicht so lange dauern als ein ausgefallenes Gericht, das unter der Kategorie "Frisch zubereitet" steht. Wenn aber Küche und Kellner so überfordert sind oder desorganisiert sind, daß Sie euch in der doppelten zu erwartenden Zeit das Essen nicht auf den Tisch stellen, dann kann man eine Nachfrist von nur wenigen Minuten verbinden. Bemerkt der Kellner erst anläßlich der Urgenz, daß die Bestellung gar nicht weitergeleitet wurde oder das die Küche mit der Zubereitung noch nicht einmal begonnen hat, dann brauchen sie nicht warten sondern sofort aufstehen und das Lokal verlassen - wenn sie das wollen. Der Wirt muß sich aber im Klaren sein, das der Gast dieses Lokal nicht mehr so schnell besuchen wird - natürlich mit den Ausnahmen, die ihm verzeihen.
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