Die Prokura ist die umfangreichste Vollmacht. Sie ermächtigt den Prokuristen, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgeschäftes mit sich bringt. Das heißt, ein Prokurist kann Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen, Angestellte und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen, Handlungsvollmachten erteilen, Kredite aufnehmen und die Unternehmung bei Gericht vertreten.
Der Prokurist unterliegt jedoch auch gesetzlichen Einschränkungen, wie z.B.: Er darf nicht Grundstücke belasten oder veräußern, die Unternehmung auflösen oder verkaufen, einen Prokuristen bestellen oder die Prokura übertragen, Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen, Inventarium und Bilanz unterschreiben. Es ist zwar möglich, im Innenverhältnis die Geschäfte des Prokuristen durch Weisungen weiter einzuschränken, z.B. festzulegen, daß "der Prokurist keine Kredite aufnehmen darf." Diese Weisung ist aber Dritten gegenüber nicht wirksam.
Die Prokura kann nur durch Vollkaufleute erteilt werden. Außerdem muß eine ausdrückliche Bestellung erfolgen und eine Eintragung ins Firmenbuch muß erfolgen.
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