(1) Nicht genehmigungsbedrftige Anlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, daá
1. sch"dliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der
Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare sch"dliche Umwelteinwirkungen auf
ein Mindestmaá beschr"nkt werden und
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abf"lle ordnungsgem"á beseitigt
werden k"nnen.
Fr Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen
wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des
Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschr"nkung von
sch"dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ger"usche
gerichtet ist.
(2) Weitergehende "ffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberhrt.
|