1.4.1.1 Steuerpflicht
Der Einkommensteuer Est unterliegt das Einkommen der natürlichen Personen.
Nach dem Umfang der Besteuerung unterscheidet man zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht.
. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die gesamten aus dem In- und Ausland zufließenden Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer.
1.4.1.2 Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohsitz nochr ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei diesen Personen werden nur die inländichen Einkünfte besteuert.
1.4.1.3 Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage der Est ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezieht.
Unter Einkommen versteht man den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich und Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Sarnierungsgewinne.
Die sieben Einkunftsarten sind:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbetrieb
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige Einkünfte
Alle Einkünfte sind Nettoeinkünfte. Positive Einkünfte sind mit negativen Einkünften (Verlusten) zu salidieren (Verlustausgleich).
Sonderausgaben sind Aufwendungen, die keiner Einkunftsart zuzurechnen sind, die jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen abzugsfähig sind. Die Sonderausgaben sind erschöpfend (taxativ) im §18 EStG aufgezählt.
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