Wenn Betriebe - meist aus wirtschaftlichen Gründen - die Zahl der Arbeitsstunden vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) für die Ausfallstunden das sogenannte Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist allerdings grundsätzlich, daß dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden.
Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer, die wegen des Arbeitsausfalls ein vermindertes oder gar kein Arbeitsentgelt beziehen. Es wird durch den Betrieb ausgezahlt und wird auf Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat durch das zuständige Arbeitsamt erstattet.
Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so erhält man 67 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes. Sonst sind es 60 Prozent.
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