1.1 Das Strafvollzugsgesetz 1969 (Letzte Novelle 1993) gilt
. Für den Vollzug von gerichtlichen Freiheitsstrafen und den mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
. Für den Vollzug der Untersuchungshaft, soweit die Strafprozeßordnung in den §§ 183 - 189 nichts anderes bestimmt
. Für den Vollzug an Jugendlichen, soweit das Jugendgerichtsgesetz in den §§ 54 - 62 nichts anderes bestimmt
. Für den Vollzug an Finanzstrafhäftlingen bzw. Verwaltungsstrafhäftlingen, soweit das Finanzstrafgesetz in den §§ 175 - 179 bzw. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes, GZ 601.468/14-V/1/88, nichts anderes bestimmen.
1.2 Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991)
soweit Freiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden verhängt wurden, in Justizanstalten vollzogen werden (§ 12 VStG) sowie im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten von Strafgefangenen oder Untergebrachten, soweit das Strafvollzugsgesetz keine besonderen Regelungen trifft.
1.3 Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991)
im Verfahren vor den Vollzugsbehörden, soweit das Strafvollzugsgesetz keine besonderen Regelungen vorsieht.
1.4 Das Strafgesetzbuch 1974 (StGB)
insbesondere hinsichtlich der bedingten Entlassung und des Maßnahmenvollzuges.
1.5 Die Geschäftsordnung der Gerichte (GeO)
soweit die Bestimmungen nicht durch eines der vorgenannten Gesetze aufgehoben sind.
1.6 Die Vollzugsordnung (VO), Eskortordnung (EO) und Kanzleiordnung (KO)
1.7 Vielfach noch andere gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen
In den verschiedenen Tätigkeitsbereichen einer Justizanstalt, wie z. B. Hygienewesen, medizinische Versorgung, Verpflegung, Betriebs- und Werkstättenorganisation, Arbeitnehmerschutz, Vergabewesen, Bauangelegenheiten, Geld- und Sachengebarung, Ausbildungsangelegenheiten, Umweltschutz und Kraftwesen, sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
1.8 Die Hausordnung
Der Anstaltsleiter hat die Anordnung über die Besuchszeiten, über das mündliche Vorbringen von Ansuchen, Beschwerden und anderen unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihre Art nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz. Ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen (§ 25 StVG). Bei Bedarf ist die Übersetzung der Hausordnung in eine benötigte Fremdsprache zu veranlassen.
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