Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils ein Jahr nach
dem ersten Zusammentritt Bericht ber
1. den Stand und die Entwicklung sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen und Ger"usche im Bundesgebiet w"hrend des
Berichtszeitraums sowie ber die voraussichtliche weitere Entwicklung,
2. die in Durchfhrung dieses Gesetzes getroffenen und beabsichtigten
Maánahmen,
3. die laufenden und die in Aussicht genommenen Forschungsvorhaben ber die
Wirkung von Luftverunreinigungen und Ger"uschen,
4. die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtungen zur Verminderung
sch"dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Ger"usche
und
5. die fr die Forschung und Entwicklung nach den Nummern 3 und 4
aufgewendeten, insbesondere die von Bund und L"ndern zu diesen Zwecken
bereitgestellten Mittel.
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