Für private Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen nicht, sondern grundsätzlich nur das Privatvermögen.
Privatgläubiger können jedoch auf einzelne Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis (z.B. Gewinnansprüche, Ansprüche aus der Geschäftsführung) oder auf den vermögensmäßigen Anteil des Gesellschafters Exekution führen.