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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Bestimmungsfaktoren für die rechtsform


1. Finanz
2. Reform

Die wichtigsten Entscheidungskriterien für die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens sind:

2.1 Haftung
Die Haftung des Unternehmens im Insolvenzfall (z.B.: Konkurs) muß festgelegt werden. Art und Umfang der Haftung sing maßgebend für das persönliche Risiko des Unternehmers. Man unterscheidet zwischen unbeschränkter (solidarischer) Haftung, bei der der Unternehmer mit seinem gesamten Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens haftet, und beschränkter Haftung, bei der der Unternehmer nur mit seiner Kapitaleinlage (d.h. mit der vereinbarten Summe seiner Beteiligung) für die Schulden der Gesellschaft geradestehen muß.

2.2 Leitungsbefugnis
Mit der Leitungsbefugnis wird festgelegt, wer berechtigt ist, innerhalb des Unternehmens Entscheidungen zu treffen oder für das Unternehmen nach außen hin aufzutreten. Gesellschafter ohne Leitungsbefugnis haben ein Kontrollrecht, z.B. durch Einsicht in die Geschäftsbücher oder durch Mitbestimmung im Rahmen des Jahresabschlusses.

2.3 Erfolgsbeteiligung
Mit Erfolgsbeteiligung meint man die Beteiligung an Gewinn oder Verlust. Mit Ausnahme der echten Stillen Gesellschaft ist ein Ausschluß der Verlustbeteiligung nicht vorgesehen. Der Erfolg eines Unternehmens zeigt sich jedoch nicht nur im Anteil am Jahresgewinn, sondern auch am Wertzuwachs des Unternehmensvermögens. Der Anteil eines Gesellschafters, der sich vor 10 Jahren mit 100.000,- ATS beteiligt hat, kann heute 300.000,- ATS wert sein. Der Wert kann aber auch auf 50.000,- ATS oder weniger gefallen sein.

2.4 Finanzierung
Mit der Finanzierung meint man die Möglichkeiten und Formen der Kapitalaufbringung. Die unbeschränkte Haftung eines oder mehrerer Unternehmer wird die Aufnahme von Fremdkapital sicher erleichtern. Dagegen wird bei beschränkter Haftung die Aufbringung von Eigenkapital leichter sein.

2.5 Steuerbelastung
Der Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft unterliegt der Einkommenssteuer. Eine Kapitalgesellschaft hat 34% vom Gewinn zu entrichten. Die Gesellschafter zahlen von den ihnen zufließenden Gewinnanteilen oder Dividenden wahlweise 25% Kapitalertragssteuer oder den Halben Einkommenssteuersatz. In Summe ist die steuerliche Belastung der ausgeschütteten Gewinne etwa gleich hoch.

2.6 Aufwendungen der Rechtsform
Grundsätzlich kann man sagen, daß die Führung von Kapitalgesellschaften aufgrund juristischer Formvorschriften höhere Kosten verursacht als Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Darunter fallen z.B. die Kosten für umfangreiche Gesellschaftsverträge oder Statuten, für die jährlichen Haupt- oder Gesellschaftsversammlungen oder für die bei mittleren und großen Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Bilanzprüfungen.

2.7 Publizitätszwang
Bei großen Gesellschaften m.b.H. und bei Aktiengesellschaften muß die Bilanz veröffentlicht werden, was nicht allen Unternehmen angenehm ist. Bei allen anderen Rechtsformen geht sie Außenstehende nichts an. Ist die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform im Inland schon nicht ganz leicht, so wird die in internationaler Sicht durch unterschiedliche Rechtsvorschriften in den einzelnen Ländern noch weiter erschwert.

 
 

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