(1) Anlagen zum Lagern, Abfllen, Herstellen und Behandeln wassergef"hrdender
Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergef"hrdender Stoffe im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft und im Bereich "ffentlicher Einrichtungen mssen so
beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben
werden, daá eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige nachteilige
Ver"nderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das gleiche gilt fr
Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgel"ndes nicht berschreiten.
(2) Anlagen zum Umschlagen wassergef"hrdender Stoffe und Anlagen zum Lagern
und Abfllen von Jauche, Glle und Silagesickers"ften mssen so beschaffen
sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daá der
bestm"gliche Schutz der Gew"sser vor Verunreinigung oder sonstiger
nachteiliger Ver"nderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.
(3) Anlagen im Sinne der Abs"tze 1 und 2 mssen mindestens entsprechend den
allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut,
aufgestellt, unterhalten und betrieben werden.
(4) Landesrechtliche Vorschriften fr das Lagern wassergef"hrdender Stoffe in
Wasserschutz-, Quellenschutz-, sberschwemmungs- oder Plangebieten bleiben
unberhrt.
(5) Wassergef"hrdende Stoffe im Sinne der __ 19g bis 19l sind feste, flssige
und gasf"rmige Stoffe, insbesondere
- S"uren, Laugen,
- Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit ber 30 vom Hundert Silicium,
metallorganische Verbindungen, Halogene, S"urehalogenide, Metallcarbonyle
und Beizsalze,
- Mineral- und Teer"le sowie deren Produkte,
- flssige sowie wasserl"sliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde,
Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische
Verbindungen,
- Gifte,
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu ver"ndern. Der Bundesminister fr
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erl"át mit Zustimmung des
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften, in denen die
wassergef"hrdenden Stoffe n"her bestimmt und entsprechend ihrer Gef"hrlichkeit
eingestuft werden.
(6) Die Vorschriften der __ 19g bis 19l gelten nicht fr Anlagen zum Lagern,
Abfllen und Umschlagen von
1. Abwasser,
2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivit"t die Freigrenzen des
Strahlenschutzrechts berschreiten.
Absatz 1 und die __ 19h bis 19l finden auf Anlagen zum Lagern und Abfllen von
Jauche, Glle und Silagesickers"ften keine Anwendung.
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