Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Träger der Ersatzschule, den Lehrern, den Schülern und den Erziehungsberechtigten sind durch das bürgerliche Gesetzbuch festgehalten und beruhen auf dem Privatrecht.
Die Personalauswahl und die Personalhoheit über die Lehrer einer Ersatzschule liegt in den Händen des Trägers dieser Schule, was aus der Privatschulfreiheit resultiert. Der Träger schließt mit den angestellten Lehrern Arbeitsverträge ab. In diese Arbeitsverträge darf die staatliche Schulaufsicht grundsätzlich nicht eingreifen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, daß Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrer und Träger vom Arbeitsgericht entschieden werden.
Um allerdings in einer Ersatzschule unterrichten zu dürfen, muß man eine staatliche Unterrichtsgenehmigung vorweisen können. Diese wird erteilt, wenn weder Zweifel an der persönlichen noch an der fachlichen Fähigkeit bestehen. Außerdem muß ein Anstellungsvertrag, in dem die Gleichbehandlung des Lehrers gegenüber Kollegen im öffentlichen Dienst gewährleistet ist vorliegen. Wird diese Genehmigung nicht erteilt, so kann dagegen mit Einspruch und ggf. mit Klage angegangen werden. Da hier eine Maßnahme der Schulaufsicht angegriffen wird, wird dieser Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht und nicht vor dem Arbeitsgericht verhandelt.
Da, wie schon gesagt, die Rechtsverhältnisse zwischen Schüler, Erziehungsberechtigten und Träger der Schule das BGB ist, besteht aufgrund der Vertragsfreiheit kein Anspruch auf Aufnahme in die Schule oder auf Abschluß eines Ausbildungs- oder Schulvertrages, obwohl an genehmigten und vorläufig erlaubten Ersatzschulen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Die Vertragsfreiheit bezieht sich auch auf die Inhalte eines Vertrages (z. B. Höhe des Schulgeldes, Kleiderordnung), die einzig Sache der Vertragspartner sind, jedoch nicht gegen die guten Sitten verstoßen dürfen, sonst wird der Vertrag nichtig. Desweiteren hat der Schulträger darauf zu achten, daß eine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen nicht gefördert wird. Ist dies jedoch der Fall, so wäre ein solcher Vertrag gültig. Die Schulaufsicht hat hier keine Eingriffsmöglichkeit. Auch die Beendigung eines Privatschulverhältnisses mit einem Schüler - etwa aus disziplinaren Gründen - ist Sache des Schulträgers und wird im Falle eines Einspruchs oder einer Klage vor dem Zivilgericht verhandelt, wie jeder Rechtsstreit über Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern.
Das Schul- bzw. Ausbildungsverhälttnis hat die Rechtsform eines Dienstvertrages, der zwischen Schulträger und Schüler oder dessen gesetzlichen Vertreter geschlossen wird. Dasselbe gilt für die Rechtsbeziehung zwischen Schulträger und Lehrer.
In dem Bereich, in dem der Ersatzschule öffentlich-rechtliche Befugnisse zukommen, hat die Ersatzschule die Funktion eines sog. beliehenen Unternehmers. Dies ist der Fall bei der Vergabe von Qualifikationen (Zeugnisse, Prüfungsnoten). Das bedeutet, daß hier zwischen Schüler und Schulträger insoweit ein öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht, als für diese Belange die Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Schulen anzuwenden sind. Bei Streitigkeiten wird das Problem vor den Verwaltungsgerichten behandelt.
Die übrigen Bestimmungen sind nur im Rahmen der Privatschulfreiheit verbindlich. Es sind also die Bestimmungen der Allgemeinen Schulordnung anzuwenden, soweit das die notwendige Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen gebietet. Andernfalls kann der Schulträger abweichende Regelungen einführen, die jedoch der oberen Schulaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. Gleiches gilt für das Schulmitwirkungsgesetz, das auf genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschulen sinngemäße Anwendung findet.
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