Einbringung der Klage
Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Gericht einzubringen. Beim Gerichtshof ist die Klage von einem Rechtsanwalt einzubringen. Wesentlicher Inhalt der Klage: Gericht, Kläger, Beklagter, Darstellung des Sachverhaltes, Beweismittel und Klagebegehren (Urteilsantrag).
[beim Bezirksgericht kann sie auch zu Protokoll gegeben werden]
Erste Tagsatzung
Bei dieser Tagsatzung können Prozeßeinreden erhoben werden. Bei Ausbleiben beider Parteien ruht das Verfahren.
[Falls eine Partei nicht erscheint, ist auf Antrag der erschienen Partei ein Versäumungsurteil fällig. Der Richter erteilt dem Beklagten eine Frist zur Klagebeantwortung, oder er gibt einen Termin zur mündlichen Streitverhandlung.]
Mündliche Streitverhandlung
Bei der mündlichen Streitverhandlung tragen die Parteien das beiderseitige Vorbringen vor = Beweisaufnahme.
Den Sachverhalt stellt das Gericht durch freie Beweiswürdigung fest.
Urteil:
Nach Schluß der Verhandlung ergeht die Entscheidung entweder in Form des Urteils, das "im Namen der Republik" verkündet wird, oder des Beschlusses.
Wird gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen, wird die Entscheidung rechtskräftig.
Rechtsmittel
Ist eine Partei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden, dann kann sie ein sogenanntes Rechtsmittel erheben (Berufung = gegen ein Urteil der 1. Instanz; Revision = gegen Urteil der 2. Instanz).
Im Rechtsmittelverfahren herrscht Anwaltszwang.
Vollstreckung (Exekution)
Kommt der Leistungspflichtige der ihm durch die Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nach oder nicht fristgerecht nach, kann das Exekutionsverfahren eingeleitet werden.
Grundlage für die Vollstreckung sind die Exekutionstitel (rechtskräfitge und vollstreckbare Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle)
Das finanzielle Existenzminimum sind der Exekution entzogen.
[und bestimmte Sachen, die für den Verpflichteten unentbehrlich sind]
1.3. Mahnverfahren:
Wenn ein Prozeß um eine Geldleistung geht, der 100.000.- nicht überschreitet, so erteilt das Gericht ohne Anhören der beklagten Partei einen Zahlungsbefehl. Wird innerhalb von 14 Tagen kein Einspruch erhoben, muß die beklagte Partei zahlen.
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