(1) Der Benutzer hat vor Investitionsentscheidungen, die fr den
Gew"sserschutz bedeutsam sein k"nnen, eine Stellungnahme des
Gew"sserschutzbeauftragten einzuholen.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daá sie bei der
Investitionsentscheidung angemessen bercksichtigt werden kann; sie ist
derjenigen Stelle vorzulegen, die ber die Investition entscheidet.