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Bevollmächtigter kann auch ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, oder eine sonst in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person sein (vgl. § 165 BGB). Die erteilte Vollmacht wird bereits bei Zugang an sie wirksam und muß zuvor nicht etwa dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Die Bevollmächtigung eines Minderjährigen ist nicht empfehlenswert, es sei denn, er stünde bereits kurz vor der Volljährigkeit [2]. | |||
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