Eingliederungsvertrag
Dieses neue Instrument basiert auf der Erfahrung, daß Arbeitgeber sich häufig scheuen, Langzeitarbeitslose oder andere schwervermittelbare Personen einzustellen, da sie am Durchhaltevermögen dieser Arbeitnehmer zweifeln. Um diese Hemmschwelle abzubauen bzw. die Bereitschaft der Arbeitgeber zu erhöhen, solche Per- sonen unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen einzuarbeiten und zu qualifizieren, sollen sie von Kosten, die auf Grund eines Arbeitsvertrags zusätzlich zu den Lohnkosten entstehen können, entlastet werden. Der Arbeitslose soll durch eine Beschäftigung von mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monaten (auch in Kombination mit Trainingsmaßnahmen) die Chancen erhalten, sich zu bewähren und im ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kennenlernen, seine Kenntnisse und Fähigkeiten erproben und ihn einarbeiten. Er geht hierbei kein Risiko ein, denn es wird kein Arbeitsverhältnis begründet, beide Seiten können das Eingliederungsverhältnis jederzeit beenden, und Kosten für Fehltage einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt erstattet.
Für Beschäftigungszeiten kann ihm ein Eingliederungszuschuß gewährt werden. Der Eingliederungsvertrag ist individuell zu gestalten und bedarf der Zustimmung des Arbeitsamtes.
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