Vor der Familienrechtsreform hat die Frau durch die Heirat automatisch den Familiennamen des Mannes bekommen. Heute können die Brautleute zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen. Diese ergeben sich zunächst einmal aus dem § 93 Absatz 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Dieser Paragraph sieht vor, daß sich die künftigen Ehegatten auf seinen oder auf ihren Namen als gemeinsamen Familiennamen einigen können. Diese Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut: "Die Ehegatten führen den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentliche oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familiennamen."
Es gibt aber auch noch zwei andere Möglichkeiten: Derjenige Ehepartner, der den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen führt, kann dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung erklären, einen Doppelnamen führen zu wollen.
Und zwar so, daß er dem gemeinsamen Familiennamen seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches zwischen den beiden Namen voranstellt oder nachstellt. Beispiel: Frau Müller heiratet Herrn Maier und nimmt grundsätzlich seinen Namen, also Maier, an. Sie kann dann den Doppelnamen Maier-Müller oder Müller-Maier führen.
Seit 1.Mai 1995 besteht auch die Möglichkeit, daß jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen weiterführt, es also nicht zur Bildung eines gemeinsamen Familiennamen kommt. Den Familiennamen zukünftiger Kinder müssen die Brautleute in diesem Fall gemeinsam bestimmen (Name des Vaters oder der Mutter).
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