. Es gilt gem §46 IPRG das Recht des Staates, in dem die Bereicherung eintritt.
. Beruht Bereicherung jedoch auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses, so die sind Sachnormen jenes Staates maßgebend, dessen Sachnormen das Rechtsverhältnis regeln.
. Selbiges gilt sinngemäß für den Ersatz für Aufwendungen, die ein anderer hätte tätigen müssen.