Der Begriff Sozialstaat bezeichnet ein Gemeinwesen, das bestrebt ist, soziale
Unterschiede - etwa materieller Natur - zwischen seinen Mitgliedern bis zu einem gewissen Grad auszugleichen, um die Teilhabe aller an den gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen zu gewährleisten. Verfassungsrechtler benutzen daher auch den Begriff sozialer Rechtsstaat.
Der Sozialstaat soll soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit herstellen, seine Bürger vor Notlagen bewahren oder ihnen im Falle der Not Hilfe anbieten. Ausdruck des Sozialstaatsprinzip in Deutschland sind z.b. die gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitslosenversicherung.
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