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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Gebietskrankenkasse


1. Finanz
2. Reform

Die beschäftigten Arbeitnehmer sind pflichtversichert -
in vier Sparten: Krankenversicherung, Unfallversiche¬rung, Pensions- und Arbeitslosen¬versicherung.

Als Dienstgeber ist man verpflichtet, die Dienstneh¬mer innerhalb von sieben Tagen bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.

Die Sozialversicherungsbeiträge gliedern sich in einen Dienstgeber- und einen Dienstnehmeranteil, die bei Arbeitern und Angestellten unterschiedliche Höhen aufweisen.
Diese Beitragssätze beinhalten Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosen¬versicherung, Wohnbauförde¬rungsbeitrag, Arbeiterkammerumlage, Entgelt¬fortzah¬lungsbeitrag, IESG-Zuschlag.
Jede Lohn-/Gehaltserhöhung, jede Sonderzahlung, aber auch die Beendigung der Pflichtversicherung ist der Gebietskrankenkasse zu melden. Liegt das ver¬einbarte Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, so ist der Arbeitneh¬mer nur pflichtunfallversichert, wobei hierfür ebenso eine Meldung innerhalb von sieben Tagen an die Gebietskrankenkasse ergehen muß.

Für nähere Informationen siehe PERSONALVERRECHNUNGs-Blätter.

 
 

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