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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Unerlaubten

Darlegung der verfehlung


1. Finanz
2. Reform

Die Darlegung der Verfehlung muss nach ständiger Rechtsprechung so präzise erfolgen, dass die Finanzbehörde sogleich eine rasche und richtige Sachentscheidung über den Abgabenanspruch treffen kann. Aufzeichnungsmängel gehen wie sonstige Mängel der Selbstanzeige zu Lasten des Täters. Eine wirksame Selbstanzeige setzt daher die Möglichkeit zur Ermittlung des Abgabenanspruches sowie die Möglichkeit einer fristgerechten Zahlung voraus. Unterlassene Angaben sind dabei nachzuholen, falsche sind zu berichtigen und unvollständige Angaben sind zu ergänzen. Eine bloße Mitteilung gemäß § 120 BAO ohne derart präzise Darlegung der Verfehlung, dass die Behörde sofort eine richtige Entscheidung über den Abgabenanspruch fällen kann, stellt keine strafbefreiende Selbstanzeige dar.
Im Übrigen werden an die Darlegung der Verfehlung keine hohen Ansprüche gestellt, wiewohl der OGH ausgesprochen hat, dass die kommentarlos eingereichte Berichtigung einer Abgabenerklärung zwar für die Offenlegung genügen kann, die Verfehlung damit aber nicht dargelegt sei und der Selbstanzeige aus diesem Grunde keine strafaufhebende Wirkung zukomme. Ebenso ist die kommentarlose Zahlung von vorenthaltenen Abgaben nicht ausreichend. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung muss die Darlegung der Verfehlung jedoch nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent erfolgen. So kommt einer verspätet eingebrachten Abgabenerklärung als konkludente Darlegung der Verfehlung strafbefreiende Wirkung zu, wenn in weiterer Folge die gemeldete Selbstberechungsabgabe bzw die mit Bescheid festgesetzte Abgabe termingerecht bezahlt wird. Dasselbe gilt für unterlassene oder verspätete USt-Voranmeldungen denen eine korrekte Jahresumsatzsteuererklärung folgt. Die korrekte Jahressteuererklärung stellt eine konkludente Selbstanzeige dar, die dann strafbefreiend wirkt, wenn ein zur Aufrechung taugliches Abgabenguthaben am Steuerkonto des Abgabepflichtigen zur Verfügung steht oder die mit Bescheid festgesetzte (Jahres-) Umsatzsteuer binnen der nach § 210 BAO offen stehenden Monatsfrist bezahlt wird. Allerdings muss die Zahlung tatsächlich erfolgen bzw die Aufrechnung mit einem vorhandenen Guthaben tatsächlich möglich sein.

 
 

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