(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach _ 16 oder
_ 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach
diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedrftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung
nach _ 4 Abs. 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich ge"ndert ist, oder mit deren
Errichtung oder wesentlichen nderung begonnen worden ist, muá innerhalb eines
Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zust"ndigen
Beh"rde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach _ 16 Abs. 1 oder _ 25
Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedrftig war oder nach _ 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zust"ndigen Beh"rde sind innerhalb
eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige
Unterlagen gem"á _ 10 Abs. 1 ber Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der
Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach _ 4 Abs. 1 Satz 3
vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht fr ortsver"nderliche Anlagen,
die im vereinfachten Verfahren (_ 19) genehmigt werden k"nnen.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf dieses Gesetz gesttzten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende
zu fhren.
(5) Bis zum 4. September 1978 ist
1. bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (__ 6 und
8) sowie zur wesentlichen nderung der Lage, der Beschaffenheit oder des
Betriebs einer Anlage (_ 15),
2. bei der Erteilung eines Vorbescheides (_ 9),
3. bei nachtr"glichen Anordnungen (_ 17) und
4. bei der Anordnung ber Ermittlungen von Art und Ausmaá der von einer
Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich
der Anlage (_ 26)
die Nummer 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 28. August
1974 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 426, 525) anzuwenden; _ 6 bleibt
unberhrt. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch, wenn die Anlage erst nach dem 4.
September 1978 in Betrieb genommen wird.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung fr eine Anlage zum Umgang mit
1. gentechnisch ver"nderten Mikroorganismen,
2. gentechnisch ver"nderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt
sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1
oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive,
rekombinante Nukleins"ure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschlieálich Forschungszwecken dienen, gilt auch
nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik
fort. Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als
Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz
angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt.
Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt
oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzglich bei der
zust"ndigen Beh"rde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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