Artikel 38, Absatz 1 Grundgesetz: [Wahlrechtsgrundsätze] - "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
freie Wahlen:
. es darf kein Druck auf Wähler ausgeübt werden
. weder Zwang noch Behinderung an Wahlen
. mehrere Parteien und Kandidaten müssen zur Wahl stehen (Pluralismus)
allgemein:
. jeder Deutsche mind. 18-Jähriger Staatsbürger besitzt Wahlrecht
gleich:
. jede Stimme jedes Wählers hat das gleiche Gewicht (Unterschied: Drei-Klassenwahlrecht od. Zensuswahlrecht)
geheim:
. jeder wählt unbeobachtet (z.B. Wahlkabine) und anonym
unmittelbar / direkt:
. Wahl für eine Partei / einen Kandidaten ohne Wahlzwischenmännern
Wenn der Wähler am Wahltag verhindert ist (Auslandsaufenthalt, Krankheit, etc.), so besteht die Möglichkeit einer Briefwahl.
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