Der Paragraph 1237 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sagt wörtlich: "Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch."
Was ein Partner in die Ehe einbringt, bleibt also sein Eigentum. Ebenso alles, was er während der Ehe durch Kauf mit eigenem Geld, durch Schenkung oder durch Erbschaft erwirbt. Anders ausgedrückt: Durch die Eheschließung ändert sich an den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten nichts.
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehepartnern wäre zwar möglich, müßte jedoch ausdrücklich vertraglich vereinbart werden, und zwar in Form eines sogenannten "Notariatsakt" nach dem Notariatszwangsgesetz aus dem Jahre 1871.
Innerhalb der Gütergemeinschaft kann man zwei grundlegende Einteilungen treffen. Man unterscheidet die allgemeine von der beschränkten Gütergemeinschaft und die Gütergemeinschaft unter Lebenden von der Gütergemeinschaft auf den Todesfall.
Die allgemeine Gütergemeinschaft bezieht sich, sofern das im Vertrag ausdrücklich festgehalten ist, auf das gesamte gegenwärtige, zukünftige und insbesondere auch auf das zu ererbende Vermögen beider Ehegatten. Dieser Formulierung ist deshalb wichtig, weil sie mangels solcher ausdrücklicher Festlegung im Zweifel selbst eine auf das ganze Vermögen lautende Gemeinschaftserklärung nur auf das gegenwärtige und zukünftige, nicht aber auch auf das zu erbende Vermögen.
Demgegenüber bezieht sich eine beschränkte Gütergemeinschaft immer nur auf bestimmte, im Vertrag genau angeführte Aktiven, zum Beispiel nur auf die bei der Eingehung der Ehe bereits vorhandenen oder nur auf die später erworbenen Aktiven oder aber auf die "Fahrnisse" (bewegliche Sachen im Gegensatz zu Liegenschaften und Häusern). Alles andere Vermögen, das von dieser "beschränkten Gütergemeinschaft" nicht erfaßt ist, ist das "Sondergut", über das jeder Ehegatte für sich allein voll verfügungsberechtigt ist.
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