Das Jugendstrafverfahren ist im Rahmen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ge-regelt.
Personen nach dem Jugendstrafrecht (§ 1 JGG) sind:
Jugendliche
Zu dieser Gruppe sind die Personen zu zählen, die das 14. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Heranwachsende
Zu der Gruppe der Heranwachsenden zählen junge Menschen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben. Sie stehen in der geistig-seelischen Entwicklung einem Jugendlichen gleich.
Kinder, junge Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind strafrechtlich nicht zu belangen. Sie sind strafunmündig (§19 StGB).
Jugendliche und Heranwachsende können strafrechtlich nur dann verantwortlich gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Tat sittlich und geistig reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht auch zu handeln (§ 3 JGG).
Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafrecht. Es unterscheidet sich in so weit, dass bei jugendlichen Straftätern die Umstände, die zur Straftat geführt haben, wie z. B. die Lebens- und Familienverhältnisse und das bisherige Verhalten des jungen Menschen, vorrangig untersucht werden. Nach § 43 JGG sollen alle Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung der seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften des jungen Menschen dienen können.
Diese Umstände werden bei erwachsenen Straftätern in zweiter Linie berücksichtigt. In erster Linie wird bei erwachsenen Straftätern von der Staatsanwaltschaft der Sachverhalt erforscht, der für die Strafbemessung maßgeblich ist.
Im Vordergrund steht bei Verfahren gegen Jugendliche der Erziehungsgedanke (§§ 3 - 104 JGG). Die Persönlichkeit und das Umfeld des Jugendlichen werden bereits im staatsanwaltlichen Vorverfahren ermittelt. Dazu gehört gem. § 38 JGG auch, dass Schule und Erziehungsberechtigte zu hören sind und die Jugendgerichtshilfe heran-zuziehen ist. Eine Anstaltsuntersuchung, zur Feststellung des Reifegrades des Jugendlichen, ist nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers zu-lässig (§ 73 JGG).
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