Im folgenden Kapitel soll es um die Ausgestaltung der einzelnen Rechtsformen gehen. Deren allgemeine Grundsätze, sowie die grundsätzlichen Prinzipien der Geschäftsführung und die Haftungsmaßstäbe für die betroffenen Gesellschafter. Wie bereits oben beschrieben sieht der argentinische Gesetzgeber inzwischen die Aufzählung der Rechtsformen im Ley 19.550 als abschließend an. Man kann also auch hier von einem numerus clausus der Rechtsformen sprechen. Im folgenden sollen nun diese vorgestellt werden; angefangen mit den Personengesellschaften über die einzige Kapitalgesellschaft, die Sociedad Anónima.
Die Aufzählung endet mit den Joint Venture Gesellschaften, ein Novum im Vergleich zur deutschen Gesetzgebung, welche sich nicht derart detailliert mit dem Recht der gemeinschaftlichen Firmenprojekte auseinander setzt.
|