Lehrvertrag heißt der Ausbildungsvertrag, der zwischen dem Lehrling und dem Lehrherrn abgeschlossen wird. Zwar ist auch der Lehrling Arbeitnehmer, doch gelten aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 für den Lehrvertrag Besonderheiten, die ihn vom Arbeitsvertrag unterscheiden:
Arbeitsvertrag Lehrvertrag
Der Arbeitsvertrag ist formfrei Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen (Ordnungsvorschrift)
Der Arbeitsvertrag wird meist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen Der Lehrvertrag ist befristet
daher kann der Arbeitsvertrag grundlos aufgekündigt werden Der Lehrvertrag kann nur aus wichtigen, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen gelöst werden
Einen Arbeitsvertrag kann jedermann schließen Für den Abschluß eines Lehrvertrages sind weitere Voraussetzungen erforderlich (z.B. Fachkenntnisse zur Gewährleistung des Ausbildungs-zweckes)
Auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Lehrherrn und Lehrling weichen zum Teil von den Pflichten ab, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben.
Lehrherr Lehrling
Ausbildungspflicht (Erziehungspflichten, Misshandlungsverbot, Freizeitge-währung für den Berufsschulbesuch und Ablegen der Prüfungen) Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben
Pflicht zur Zahlung einer Lehrlingsentschädigung Aneignung der zur Erlernung des Berufes erforderlichen Kenntnisse
Behaltspflicht (nach Beendigung der Lehrzeit muß der Lehrherr den Lehrling durch 4 Monate im erlernten Beruf weiterbeschäftigen) Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die anvertrauten Werkzeuge
Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Anmeldung zur Berufsschule Pflicht zur Vorlage der Berufsschul-zeugnisse und sonstigen Unterlagen der Berufsschule
Keine ausbildungsfremden Tätigkeiten übertragen
Soweit das Berufsausbildungsgesetz keine Sondervorschriften enthält, gelten für Lehrlinge die sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
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