Haben Ehegatten für Kreditverbindlichkeiten gemeinsam zu haften, so besteht im Zusammenhang mit der Scheidung eine Möglichkeit, eine richterliche Entscheidung dahin zu bewirken, wer von den Ehegatten wegen vorhandenen Schulden vom Gläubiger (z.B. Bankinstitut) zuerst in Anspruch genommen werden muß. Eine solche Möglichkeit besteht aber nur, wenn
. eine interne Vereinbarung der Ehegatten vorliegt, aus der hervorgeht, wer von den beiden die Rückzahlung der Schulden übernimmt, oder
. das Gericht im Zuge der Aufteilung des "ehelichen Gebrauchsvermögens" und der "ehelichen Ersparnisse" eine solche Entscheidung getroffen hat.
Dann kann der Antrag gestellt werden, das Gericht möge aussprechen, daß derjenige Ehegatte, der im Innenverhältnis zur Zahlung verpflichtet ist, Hauptschuldner, der andere Ausfallsbürge wird. Ein solcher Antrag muß binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt werden.
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