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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Selbstanzeige durch dritte


1. Finanz
2. Reform

Gemäß § 29 Abs 5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird. Daraus ergibt sich, dass der Täter des Finanzvergehens ausdrücklich genannt werden muss. Für übrige an der Tat Beteiligte bewirkt sie keine Strafaufhebung. Die Selbstanzeige kann auch durch unbeteiligte Dritte, wie zB dem Steuerberater, erstattet werden. Eine Bevollmächtigung wird nicht verlangt. Wird kein Täter genannt, so ist die Selbstanzeige wirkungslos.

    

 
 

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