(1) Die zust"ndige Beh"rde kann anordnen, daá der Betreiber einer
genehmigungsbedrftigen Anlage oder, soweit _ 22 Anwendung findet, einer nicht
genehmigungsbedrftigen Anlage Art und Ausmaá der von der Anlage ausgehenden
Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine
der von der zust"ndigen obersten Landesbeh"rde bekanntgegebenen Stellen
ermitteln l"át, wenn zu befrchten ist, daá durch die Anlage sch"dliche
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zust"ndige Beh"rde ist befugt,
Einzelheiten ber Art und Umfang der Ermittlungen sowie ber die Vorlage des
Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Die Bundesregierung wird erm"chtigt, nach Anh"rung der beteiligten Kreise
(_ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen
zu bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Ermittlung der Emissionen und
Immissionen beauftragten Stellen hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverl"ssigkeit
und ger"tetechnischen Ausstattung gengen mssen.
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