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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Das amtsgericht


1. Finanz
2. Reform

 Der Strafrichter als Einzelrichter

Wenn Vergehen im Wege der Privatklage verfolgt werden und wenn man mit keiner höheren Freiheitsstrafe als 2 Jahre rechnet, urteilt der Strafrichter als Einzelrichter beim Amtsgericht (§ 25 GVG).



 Das Schöffengericht

Das Schöffengericht ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (Laienrichtern) besetzt. Es entscheidet bei Vergehen und bei Verbrechen, wenn die Zuständigkeit nicht beim Landgericht oder beim Oberlandesgericht liegt und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren zu rechnen ist.


 Das erweiterte Schöffengericht

Im Gegensatz zum "normalen" Schöffengericht ist das erweiterte Schöffengericht mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Die Zuständigkeit ist die gleiche wie beim Schöffengericht. Bei Sachen mit hohem Arbeitsaufwand, wird der zusätzliche Berufsrichter eingesetzt (§ 29 Abs. 2 GVG).


 Das Jugendgericht und das Jugendschöffengericht (§§ 33, 34 JGG)

Diese Gerichte gelten als besondere Gerichte. Sie sind zuständig, wenn es sich um strafbare Handlungen Jugendlicher und Heranwachsender handelt. Der Strafrichter ist Jugendrichter, die Schöffen sind Jugendschöffen und der Staatsanwalt ist Jugend-staatsanwalt.

Soll Berufung eingelegt werden, kann das nur gegen Urteile des Amtsgerichts ge-schehen.

 
 

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