Mehrere Unternehmen können sich gemäß Art. 377 durch Vertrag zu einer Unión Transitoria de Empresas ( UTE ) zur Ausführung oder Entwicklung einer konkreten Aufgabe zusammentun. Die UTE handelt durch einen von den Partnern bestimmten Repräsentanten, welcher im Handelsregister eingetragen wird. Er hat Vollmacht für alle Geschäfte, die die Ausführung der Aufgabe bedingen. Für die Verbindlichkeiten der UTE gilt im Gegensatz zur ACS allerdings nicht das Solidaritätsprinzip, vielmehr gilt die gesetzliche Annahme des Art. 381, dass die Verbindlichkeit jeweils von dem Partnern getragen werden muss, der für seine Erbringung verantwortlich war.
Ebenso wenig wie die ACE, ist auch die UTE nach Art. 377 III keine Gesellschaft und kein Rechtssubjekt. Ihre Existenz endet mit Beendigung der Aufgabe, nicht aber dem Tod oder der Insolvenz einer ihrer Mitglieder, Art. 383.
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