Mit dem NEUFÖG werden verschiedene Befreiungen von Abgaben, Gebühren und Beiträgen im Zusammenhang mit der Neugründung von Betrieben geschaffen (für Neugründungen ab dem 1. Mai 1999- 31.12.2002):
Folgende Gründungskosten entfallen:
Stempelgebühren, Gerichtsgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbssteuer, Gesellschaftssteuer und Börsenumsatzsteuer
Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge)
Wohnbauförderungsbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
Nur bei Vorlegung des ausgefüllten amtlichen Vordruckes über die Erklärung der Neugründung bei den betreffenden Behörden (Gebietskrankenkasse, Finanzamt, ...)
Wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
. bei erstmaliger Geschäftseröffnung
. Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen(freiberuflichen) Erwerb dienenden Betriebes durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
. Die Betriebsführung beherrschende/n Person/en hat/haben sich in den letzten 15 Jahren nicht in vergleichbarer Art sowohl im Inland als auch im Ausland beherrschend betrieblich betätigt.
. Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform vor.
. Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers vor, egal ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche(Erbschaft und Schenkung) Betriebsübertragung handelt.
. Es wird im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert.
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