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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Unregelmäßigkeiten bei der erfüllung des kaufvertrages


1. Finanz
2. Reform

4. 1. Unregelmäßigkeiten durch den Verkäufer

4. 1. 1. Lieferung mangelhafter Ware
Mängel werden nach folgenden Gesichtspunkten unterschieden:

. Erkennbarkeit (offene, geheime)
. Bedeutung (wesentliche, unwesentliche)
. Behhebbarkeit (behebbare, unbehebbare)

Offene Mängel müssen sofort bei der Übernahme gerügt werden, geheime Mängel sofort nach deren Feststellung. Bei geheimen Mängel haftet der Verkäufer aber auch nur dann, wenn die Rüge spätestens 6 Monate nach der Übernahme erfolgte. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen können allerdings vertraglich verlängert oder verkürzt werden.
Handelt es sich um einen wesentlichen und unbehebbaren Mangel, so kann der Käufer Rücktritt oder Besserung (Umtausch, Nachlieferung, Reparatur) verlangen. Ist der Mangel unwesentlich, kann der Käufer Besserung oder Minderung (Preisnachlaß) verlangen.
Produkthaftungsgesetz: verpflichtet alle Unternehmer, die Waren in Verkehr bringen, für Personen und Sachschäden, die durch fehlerhafte Waren hervorgerufen werden, ohne Rücksicht auf das Verschulden aufzukommen.
Nach dem PHG haften:
. der inländische Hersteller eines Produktes
. der inländische Importeur
. der Händler, der das Produkt weiterveräußert hat, wenn Hersteller oder Importeur nicht feststellbar sind


Produktfehler gliedern sich in:
. Konstruktionsfehler (Produkt war eine Fehlplanung)
. Produktionsfehler (falsches Material verwendet oder mit falscher Einstellung der Maschinen produziert)
. Instruktionsfehler (falsche oder fehlende Hinweise für den Gebrauch, den Trans¬port und die Lagerung des Produktes)

Das PHG sieht unter anderem eine "umgekehrte Beweislast" vor. Der Geschädigte hat zu beweisen, daß das Produkt den eingetretenen Schaden verursacht hat. Der Hersteller hat zu beweisen, daß das Produkt, als es von ihm in den Verkehr gebracht wurde, den Fehler noch nicht besaß.
4. 1. 2. Erstellung mangelhafter Rechnungen
. Rechnung weist nicht die vereinbarten Bedingungen auf

. Rechnung entspricht nicht dem UstG
. Rechnung weist Rechenfehler auf

4. 1. 3. Lieferverzug
Fixgeschäft: Lieferverzug tritt sofort bei Überschreiten des Liefertermins ein, Nachfrist nicht notwendig.
Gewöhnliches Zeitgeschäft: Lieferverzug erst nach Ende der Nachfrist.
Der Käufer kann bei Lieferverzug durch den Verkäufer entweder auf eine nachträg¬liche Lieferung bestehen oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn ihm ein nachweis¬barer Schaden entstanden ist, so kann er außerdem Schadenersatz verlangen.
4. 2. Unregelmäßigkeiten durch den Käufer
4. 2. 1. Annahmeverzug
Der Verkäufer liefert pünktlich, der Käufer nimmt die Ware aber nicht ab. Der häufig¬ste Grund für den Annahmeverzug ist, daß die Ware nach Meinung des Käufers nicht vertragsgerecht geliefert wurde.
Rechtliche Möglichkeiten des Verkäufers:
. Hinterlegung (z. B. in einem Lagerhaus)
. Selbsthilfeverkauf (Versteigerung)

. Rücktritt vom Vertrag
4. 2. 2. Abruf- und Spezifikationsverzug
Es wurde ein Termin vereinbart, zu dem der Käufer die Ware abrufen oder näher spezifizieren sollte. Aus welchem Grund auch immer tut er das aber nicht.
4. 2. 3. Zahlungsverzug
Eintritt des Zahlungsverzuges ähnlich wie bei Lieferverzug (d. h. es muß zwischen einem fixem Zahlungstermin und einem Kauf auf Ziel unterschieden werden).
Die Rechtsfolgen werden meist im Kaufvertrag oder in den AGB vereinbart. Wenn nicht, so sieht das Gesetz (HGB bzw. ABGB) Verzugszinsen, Mahnspesen etc. vor. Bei einem nachweisbaren Schaden kann der Verkäufer natürlich auch Schadenersatz verlangen.
Die Organisation des Mahnwesens ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich, z. B.:
. Fälligkeitskontrolle
. Schuldnerkartei (beide häufig EDV-unterstützt)
. Mahnplan (enthält Regelungen, wann und wie oft gemahnt werden soll, bis gericht¬liche Schritte unternommen werden)

Außergerichtliche Schritte des Verkäufers: Postauftrag, Inkassobüro, Rechtsanwalt.
Ein gerichtliches Mahnverfahren läuft in der Regel folgendermaßen ab:
. Feststellen, ob Vorbedingungen erfüllt sind

. Mahngesuch des Gläubigers
. Mahnklage

. Zahlungsbefehl

Die "Vorbedingungen" legen fest, daß sich die Forderung auf Geld oder andere vertretbare Sachen bezieht. Außerdem darf der eingeforderte Betrag öS 30.000 ,- nicht übersteigen. Ansonsten kommt es zu einem Zivilprozeß.
Der Schuldner hat mehrere Möglichkeiten, auf einen Zahlungsbefehl zu reagieren:
. Er zahlt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.
. Er zahlt nicht, erhebt aber auch keinen Widerspruch. Damit kann der Gläubiger ihn pfänden lassen.
. Erhebt er Widerspruch, schließt ein Zivilprozeß an.

 
 

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