Begriff: Urlaub ist Freistellung von der Arbeitsleistung unter gleichzeitiger Fortzahlung des Entgelts.
Dauer des Urlaubs: Das Urlaubsgesetz sieht einen Urlaubsanspruch von 30 Werk-tagen (5 Wochen) jährlich vor. Dieser Anspruch erhöht sich nach einer Dienstzeit von 25 Jahren auf 36 Werktage. In den für den höheren Urlaubsanspruch maßgeblichen Zeitraum von 25 Jahren werden auch andere Zeiten (z.B. Schulzeiten nach Absolvierung der Pflichtschule, Zeiten einer inländischen Erwerbstätigkeit) bis zu einem bestimmten Ausmaß eingerechnet.
Der Urlaubsantritt ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Eigenmächtiger Urlaubs-antritt ist nicht möglich.
Der Hauptzweck des Urlaubs liegt darin, die Erholung des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Aus dieser Erholungsfunktion des Urlaubs folgt:
. Für zeiträume, für welche der Arbeitnehmer schon aus anderen Gründen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (z.B. wegen Krankheit), darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.
. "Krankheit unterbricht Urlaub." Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs und dauert die Krankheit mehr als drei Tage, so werden die auf Werktage fallenden Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig und ordnungsgemäß verständigt und wenn er nach Wiederantritt der Arbeit ein ärztliches Zeugnis (eine Bestätigung der Krankenkasse oder eines Krankenhauses) vorlegt.
. Vereinbarungen über die Ablöse des Urlaubs durch Geld sind rechtsunwirksam.
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbraucht hat, so erhält er den Urlaubsanspruch in Geld abgegolten. Im ersten Urlaubsjahr entsteht erst nach 6 Monaten Anspruch auf den vollen Urlaub.
|