Die Abgabenpflichtige unterliegt im allgemeinen folgenden Pflichten:
1. Die Anzeigepflicht
Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats dem Finanzamt alle Umstände, z.B. die Eröffnung oder Aufgabe eines Betriebes, bekanntzugeben, die für die Erhebung einer Abgabe von Bedeutung sind.
2. Die Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht
Die Buchführungspflicht ist in der BAO (§§ 124 und 125) geregelt.
Wer nach anderen Gesetzen-z.B. nach dem HGB-zur Führung von Büchern verpflichtet ist, muß diese Bücher auch im Interesse der Besteuerung führen (§ 124 BAO).
3. Die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
Der Abgabenpflichtige hat die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.
4. Die Abgabenerklärungspflicht
Der Steuerpflichtige hat, falls er aufgrund der Abgabenvorschriften dazu verpflichtet ist oder von der Abgabenbehörde dazu gefordert wird, eine Steuererklärung abzugeben. Der allgemeine Termin für die Abgabe der Erklärungen ist der 31.März des folgenden Jahres.
5. Die Hilfeleistungsteuer
Den Organen der Abgabenbehörde ist die Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Ein geeigneter Raum und die notwendigen Hilfsmittel sind unentgeltlich beizustellen.
6. Aufbewahrungspflicht
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sollen durch sieben Jahre aufbewahrt werden.
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