Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprche
zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstck auf ein
benachbartes Grundstck kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage
verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es k"nnen nur
Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen
ausschlieáen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht
durchfhrbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich
Schadensersatz verlangt werden.
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