Die zust"ndige Beh"rde kann bei genehmigungsbedrftigen Anlagen
1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen nderung im Sinne des _ 15
und sodann
2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
Anordnungen nach _ 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.
H"lt die Beh"rde wegen Art, Menge und Gef"hrlichkeit der von der Anlage
ausgehenden Emissionen Ermittlungen auch w"hrend des in Nummer 2 genannten
Zeitraums fr erforderlich, so soll sie auf Antrag des Betreibers zulassen,
daá diese Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgefhrt
werden, wenn dieser hierfr die erforderliche Fachkunde, Zuverl"ssigkeit und
ger"tetechnische Ausstattung besitzt.
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