(1) Die Genehmigung nach _ 19a kann gegen Entsch"digung ganz oder teilweise
widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gew"sser oder eine sonstige
nachteilige Ver"nderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. Dies gilt auch,
wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begrndet ist, die
auáerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entsch"digung ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs
verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfllt hat.
(3) Unberhrt bleibt die Festsetzung nachtr"glicher Auflagen ohne
Entsch"digung nach _ 19b Abs. 1 Satz 3.
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