(1) Wird fr ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gew"ssers verbunden
ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgefhrt, so entscheidet die
Planfeststellungsbeh"rde ber die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gew"ssern vor, so
entscheidet die Bergbeh"rde ber die Erteilung der Erlaubnis.
(3) Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der fr das Wasser zust"ndigen
Beh"rde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbeh"rden ist die fr
das Wasser zust"ndige Beh"rde zu h"ren.
(4) sber die Beschr"nkung oder Rcknahme einer nach Absatz 1 erteilten
Erlaubnis oder Bewilligung entscheidet auf Antrag der fr das Wasser
zust"ndigen Beh"rde die Planfeststellungsbeh"rde; sie trifft auch
nachtr"gliche Entscheidungen (_ 10). Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Fr die Beschr"nkung oder die Rcknahme einer nach Absatz 2 erteilten
Erlaubnis gilt Absatz 4 sinngem"á.
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