Die Mittelvergabe hat vier Grundsätze, die eine Effizienzsteigerung zum Ziel haben:
Konzentration der Mittel
Programmplanung
Partnerschaft
Zusätzlichkeit der Mittel
3.3.1 Konzentration
Nach dem Grundsatz der Konzentration haben Maßnahmen ausschließlich folgenden genau definierten regional-, arbeitsmarkt- und agrarpolitischen Zielen zu entsprechen:
Ziel 1: Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung der Regionen mit erheblichem Entwicklungsrückstand
Ziel 2: Umstellung von Regionen, die von einer rückläufigen industriellen Entwicklung schwer betroffen sind
Ziel 3: Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit und Erleichterung der Eingliederung von Jugendlichen und sonstigen Problemgruppen in das Erwerbsleben
Ziel 4: Erleichterung der Anpassung der Arbeitskräfte an den industriellen Wandel
Ziel 5a: Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik
Ziel 5b: Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch Erleichterung der Entwicklung und der Strukturanpassung der ländlichen Gebiete
Ziel 6: Förderung "subarktischer" Gebiete
3.3.2 Programmplanung
Nach dem Grundsatz der mehrjährigen Programmplanung erfolgt die Vergabe der Strukturfondsmittel nicht mehr an Einzelprojekte. Die Förderung erfolgt als Kofinanzierung für zielorientierte, mehrjährige Maßnahmenprogramme, die von den Mitgliedstaaten konzipiert und gemeinsam mit der Kommission evaluiert werden.
3.3.3 Partnerschaft
Nach dem Grundsatz der Partnerschaft ist auf allen Stufen der Programmplanung eine enge Abstimmung zwischen der Kommission und allen zuständigen - vom jeweiligen Mitgliedstaat benannten - nationalen, regionalen und lokalen Behörden herzustellen. Nach Maßgabe der Praxis im jeweiligen Mitgliedsstaat ist zudem eine Ausdehnung dieses Prinzips auf die Wirtschafts- und Sozialpartner vorgesehen.
3.3.4 Zusätzlichkeit der Mittel
Der Grundsatz der Zusätzlichkeit der Mittel verpflichtet die Mitgliedstaaten im Falle der Strukturfondsförderung, ihr öffentlichen Förderausgaben in allen betroffenen Gebieten mindestens in der Höhe des vorangegangenen Programmplanungszeitraumes aufrecht zu erhalten. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass Gemeinschaftsmittel der Strukturfonds nationale Subventionen nicht ersetzen, sondern zu einer Aufstockung dieser Mittel im Sinne einer Kofinanzierung führen.
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