Für Arbeitnehmergruppen, die erfahrungsgemäß besonders schutzbedürftig sind (z.B. Frauen, Schwangere, Jugendliche, Invalide), hat der Gesetzgeber besondere Schutzvorschriften geschaffen.
7.3.1) Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz sieht für Schwangere und Mütter nach der Entbindung unter anderem folgendes vor:
. Meldepflicht: Die Schwangere hat dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zu melden, der Arbeitgeber hat das Arbeitsinspktorat zu verständigen.
. relatives Beschäftigungsverbot: Arbeiten, die für die Schwangere oder die Leibesfrucht schädlich sind, dürfen während der Schwangerschaft nicht verrichtet werden. Der Arbeitgeber hat der Schwangeren das Entgelt fort-zuzahlen, wenn er sie auch nicht mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigen kann.
. absolutes Beschäftigungsverbot: In einem Zeitraum von 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und 8 Wochen (bei Frühgeburten, Mehrlings-geburten oder Kaiserschnittentbindungen 12 Wochen) nach der Entbindung darf die Arbeitnehmerin überhaupt nicht beschäftigt werden. Verkürzt sich (etwa durch einen Irrtum über den Entbindungstermin) die Frist von 8 Wochen vor der Entbindung, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung entsprechend (bis zu 16 Wochen).
. Verbot der Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit für Schwangere.
. bezahlte Stillpausen: für stillende Mütter.
. Karenzurlaub: Über Wunsch der Arbeitnehmerin kann sie bis zu 2 Jahre nach der Entbindung von der Arbeit fernbleiben. Während dieser Zeit erhält sie auch kein Entgelt vom Arbeitgeber (wohl aber bis 1,5 Jahre nach der Entbindung ein so genanntes Karenzurlaubsgeld). Verzichtet die Mutter auf den Karenzurlaub, dann kann der Vater, der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und es überwiegend selbst pflegt, Karenz-urlaub in Anspruch nehmen. Die Eltern können den Karenzurlaub auch teilen (z.B. die ersten Monate die Frau, dann der Mann).
. Kündigungs- und Entlassungsschutz (siehe oben).
. Teilzeitarbeit: Wird kein Karenzurlaub in Anspruch genommen, so kann ein Elternteil bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes seine Arbeitszeit (um mindestens ²/5) herabsetzen.
7.3.2) Frauenarbeitsschutz
Für Frauen gelten - auch unabhängig von Schwangerschaft und Mutterschaft - besondere Arbeitnehmerschutzvorschriften wie z.B.
Verbot der Nachtarbeit: Das Gesetz über die Nachtarbeit der Frauen verbietet grundsätzlich ihre Beschäftigung während der Nachtzeit (ein Zeitraum von 11 Stunden, in den die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr früh eingeschlossen ist). Allerdings bestehen Zahlreiche Ausnahmen (z.B. für leitende Angestellte, Arbeit-nehmerinnen in Gesundheitsberufen, Telefonistinnen in Funktaxizentralen, Arbeit-nehmerinnen im Gastgewerbe und dergleichen). Das Frauen-Nachtarbeitsverbot widerspricht dem EU-Recht und muß in den nächsten Jahren aufgehoben oder geschlechtsneutral geregelt werden.
Generelle Beschäftigungsverbote: Für weibliche Arbeitnehmerinnen sind gewisse Arbeiten, bei denen sie besondere Gefährdungen ausgesetzt sind, überhaupt verboten. So z.B. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Einwirkung von Blei, Benzol und dergleichen in einem stärkerem Maße ausgesetzt sind, Arbeiten in Stein-brüchen und Gruben und dergleichen.
7.3.3) Schutz der Jugendlichen
Zweck: Während der körperlichen Entwicklung besteht ein besonderes Schutz-bedürfnis vor übermäßiger Beanspruchung. Dieses Schutzbedürfnis ist umso größer, je jünger die zu schützende Person ist. Der Gesetzgeber hat daher insbesondere im Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (BGBl. Nr. 146/1948), aber auch im Berufsausbildungsgesetz, Landarbeitsgesetz, Hausgehilfengesetz usw. Schutz-vorschriften zugunsten der Jugendlichen erlassen.
Kinderschutz: Personen bis zum Ende der (neunjährigen) Schulpflicht oder bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet wird, dürfen grundsätzlich überhaupt nicht beschäftigt werden (Beschäftigungsverbot). Ausnahmen hiervon gelten z.B. für:
. die Beschäftigung zu Zwecken des Unterrichts und der Erziehung
. die Verwendung eigener Kinder zu leichten Aufgaben von kurzer Dauer im Haushalt
. die Verwendung bei Musik- und Theateraufführungen mit behördlicher Genehmigung (z.B. Sängerknaben).
Für den Schutz der Jugendlichen (bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres) gilt unter anderem:
. Arbeitszeitbeschränkungen, die tägliche und wöchentliche Normalarbeits-zeit darf nur ausnahmsweise und unter wesentlich strengeren Voraus-setzungen als bei Erwachsenen überschritten werden.
. Ruhepausen von einer halben Stunde Dauer müssen nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden gewährt werden.
. Die Ruhezeit am Ende der Tagesarbeitszeit muß mindestens 12 Stunden betragen.
. Die Wochenruhe muß mindestens 43 Stunden betragen.
. Verbot der Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahmen z.B. für das Gastgewerbe und für Theaterunternehmen).
. Verbot der Akkordarbeit (für alle Lehrlinge und für Jugendliche unter 16 Jahren).
. Beschäftigungsverbote: Besonders schwere Arbeiten (z.B. in Steinbrüchen) oder Beschäftigungen, die sittliche Gefahren für die Jugend mit sich bringen (z.B. in Nachtlokalen), sind für Jugendliche verboten.
. Besondere Schutzpflichten des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat auf die körperlichen und geistigen Kräfte der Jugendlichen entsprechend Rücksicht zu nehmen, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze der Sittlichkeit der Jugendlichen zu treffen und sie über die Betriebsgefahren zu unterweisen.
. Ärztliche Untersuchungen: Einmal jährlich hat sich der Jugendliche einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese wird vom Kranken-versicherungsträger durchgeführt.
. Arbeitsfreistellung für Schulbesuch: Für die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit ist der Jugendliche unter Weiterzahlung des Entgeltes von der Arbeitsleistung freizustellen.
7.3.4) Schutz der Behinderten und Opfer politischer Verfolgung
Behinderte (Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge Gesundheitsschädigung um mindestens 50% gemindert ist) genießen einen besonderen Schutz wie z.B.:
. Einstellungspflicht: Der Arbeitgeber muß für je 25 bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer einen Behinderten einstellen oder eine so genannte Ausgleichstaxe an einen (staatlichen) Fonds bezahlen.
. Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber hat bei der Beschäftigung von Behinderten auf deren Gesundheitszustand entsprechend Rücksicht zu nehmen.
. Entgeltschutz: Wegen Behinderung darf das Entgelt nicht gemindert werden.
. Behindertenvertrauensmann: Er ist in Betrieben mit mehr als 5 Behinderten zu wählen.
. besonderer Kündigungsschutz: (siehe oben).
Ähnliches gilt für die Opfer politischer Verfolgung nach dem Opferfürsorgegesetz.
|