Startseite   |  Site map   |  A-Z artikel   |  Artikel einreichen   |   Kontakt   |  
  


recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Nebenbestimmungen zur genehmigung


1. Finanz
2. Reform

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfllung der in _ 6 genannten
Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag fr einen bestimmten Zeitraum erteilt
werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die
genehmigungsbedrftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(3) Die Teilgenehmigung kann fr einen bestimmten Zeitraum oder mit dem
Vorbehalt erteilt werden, daá sie bis zur Entscheidung ber die Genehmigung
widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

 
 

Datenschutz
Top Themen / Analyse
indicator Außenwirtschaftliches Gleichgewicht
indicator Begriffe der Sicherheit
indicator Abwicklung der Wertpapiergeschäfte
indicator UNOMUR
indicator Zustandekommen des Kaufvertrags
indicator Zu nutzende Paragraphen
indicator Wie heißt:
indicator Verbreitung und Verteilung von Reichtum in Deutschland
indicator Die Bundesgesetzgebung - der Weg vom Entwurf zum Gesetz:
indicator Situation nach dem 2.Weltkrieg - Die Geburtsstunde der EG


Datenschutz
Zum selben thema
icon Erklärung
icon Straftat
icon Integration
icon Staat
icon Koalition
icon Regierung
icon Sozial
icon Arbeitslosenquote
icon Untersuchung
icon Altersteilzeit
icon Verfassung
icon Pflicht
icon Umstellung
icon Organe
icon Politik
icon Unerlaubten
icon Ordnungswidrigkeit
icon Parlament
icon Fraktion
icon Opposition
icon Arbeit
icon Menschenrechtsverletzung
icon Gesetz
icon Versicherung
icon Einkommen
icon Demokratie
icon Währungsunion
icon Gebühren
icon Widerruf
A-Z recht artikel:
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #

Copyright © 2008 - : ARTIKEL32 | Alle rechte vorbehalten.
Vervielfältigung im Ganzen oder teilweise das Material auf dieser Website gegen das Urheberrecht und wird bestraft, nach dem Gesetz.
dsolution