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Gesetzesinitiative:
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Das Recht, dem Nationalrat die Erlassung eines Gesetzes vorzuschlagen (Recht der Gesetzesinitiative), besitzen:
a) Abgeordnete zu Nationalrat: sogenannte Initativnträge können von mind. 8 Abgeordneten und von jedem Ausschuß des Nationalrates ausgehen.
b) Die Bundesregierung: sie übt dieses Recht in Form von Regierungsvorlagen aus.
c) Der Bundesrat, dessen Gesetzesanträge dem Nationalrat durch Vermittlung der Bundesregierung zugeleitet werden.
d) Das Bundesvolk, welches ebenfalls durch Vermittlung der Bundesregierung dem Nationalrat ein Volksbegehren in Form eines Gesetzesentwurfes unterbreiten kann. Ein solches Volksbegehren bedarf der Untertstützung durch mind. 100.000 Stimmberechtigte oder durch je ein Sechstel der Stimmberechtigter dreier Länder.
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