Mit der Willenseinigung ist der Vertrag vollkommen abgeschlossen d.h. er bringt alle seine Wirkungen hervor ( allgemeine Regel, zum Unterschied zb. Vom deutschen oder österreichischen Recht) zb. Kaufvertrag Mietvertrag Realvertrag Nicht die Willenseinigung sondern auch die Übergabe der Sache sind nötig damit der Vertrag vollkommen abgeschlossen ist. Zb.