Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 GG bedingt das Eigentumsrecht gemäß Artikel 14 GG
- Sache darf nicht zum Schaden anderer benutzt werden
- Allgemeinheit darf nicht benachteiligt werden | GG Art. 14 --> Eigentum verpflichtet ( z.B. Mietrecht )
- eingeschränkt durch öffentliches Recht ( z.B. Baurecht, Naturschutzrecht ) und Privatrecht ( Nachbarrecht )
- Möglichkeit der Enteignung gemäß Artikel 14 (3) GG
- Enteignung i.e.S.
- Gegen angemessene Entschädigung
- Entfällt der Rechtsgrund für die Enteignung, so entsteht ein Anspruch auf Rückübertragung
- Enteignung i.w.S.
- Inhalts- und Schrankenschutzbestimmungen, ( z.B. Denkmalschutz, Vorkaufsrecht, Bauverbot, Mieterschutz, Zwecksentfremdungsregelung )
Wert und Bedeutung des Eigentums
- Unabhängigkeit des Einzelnen
- Mittel zur Ausbildung der Persönlichkeit
- Grundlage der Daseinsvorsorge / (meist) Ergebnis einer Leistung
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