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recht artikel (Interpretation und charakterisierung)

Arbeitslosenquote

Die besteuerung des einkommens


1. Finanz
2. Reform

1.1 Übersicht Die Steuer wird je nach Person, die das Einkommen bezieht, durch verschiedene Steuern erfaßt.







Der Einkommensteuer unterliegen natürliche, selbständige Personen.
Natürliche, unselbständige Personen unterliegen der Lohnsteuer.

Durch die Kapitalertragssteuer werden bestimmte Kapitalerträge besteuert.

Der Körperschaftssteuer unterliegt das Einkommen der juristischen Personen.


1.2 Die Einkommenssteuer
1.2.1 Steuerpflicht

Nach Umfang unterscheidet man:
. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz haben. Die gesamten aus dem In- und Ausland zufließenden Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer.
. Beschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben. Bei diesen Personen werden nur inländische Einkünfte besteuert.
1.2.2 Besteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres bezieht.
Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich der Verluste, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie der Sanierungsgewinne.


Die sieben Einkunftsarten sind:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. sonstige Einkünfte

Alle Einkünfte sind Nettoeinkünfte. Positive Einkünfte sind mit Verlusten zu saldieren (Verlustausgleich).


Sonderausgaben sind Aufwendungen, die keiner Einkunftsart zurechenbar sind, die jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen abzugsfähig sind.

Sonderausgaben sind.:
1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen.
2. Beiträge und Versicherungsprämien zu einer z.B. freiwilligen Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung usw.
3. Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung.
4. Ausgaben für die Anschaffung für die Erstanschaffung bestimmter junger Aktien, die den Ausbetrag (Nennbetrag + Aufgeld) betreffen.
5. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften.
6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
7. Spenden z.B. an Universitäten, Fonds, Museen, usw. , soweit sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen.
8. Verluste, die in sieben vorangegangen Wirtschaftsjahren entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt worden sind (Anlaufverluste).

1.2.3 Steuerbefreiungen

Beispiele:
. Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit sowie Kunst-, Wissenschafts-, Forschungsförderung.
. Bezüge oder Beihilfen nach dem Schülerbeihilfengesetz und dem Studienförderungsgesetz.
. Leistungen aufgrund des Familienlastenausgleichsgesetzes (z.B. Familienbeihilfe, Geburtenbeihilfe, Schulfahrtbeihilfe, ...).
. freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer
....
1.2.4 Die Ermittlung der Einkünfte aus den Einkunftsarten
Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt bei den ersten drei Einkunftsarten durch Berechnung des Gewinnes, bei den übrigen Einkunftsarten durch die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten





1.2.4.1 Berechnung des Gewinns
Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Alle Gewerbetreibenden, die im Firmenbuch eingetragen sind, haben einen vollen Betriebsvermögensvergleich durchzuführen. In allen anderen Fällen wird vom Gesetz ein eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich vorgeschrieben. Der Unterschied besteht z.B. darin, daß der Wert des Grund und Bodens außer Ansatz bleibt.

Unternehmer die zu einem Betriebsvermögensvergleich nicht verpflichtet sind, können den Gewinn durch Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt.

Für bestimmte Gruppen gelten für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage Durchschnittssätze.
1.2.4.2 Die Berechnung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
Bei den Einkunftsarten 4-7 werden den Einnahmen die Werbungskosten gegenübergestellt. Einnehmen sind Geld oder geldwerte Vorteile, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen dieser Einkunftsarten zufließen.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wie z.B. Bankspesen, Grundsteuer, Provisionen, ...
1.2.5 Außergewöhnliche Belastungen
Unter folgenden Voraussetzungen können Ausgaben wie z.B. für persönliche Bedürfnisse zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen:
1. außergewöhnlich und

2. zwangsläufig sind sowie
3. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen.

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Naturkatastrophen, Aufwendungen für ein behindertes Kind,...

1.2.6 Steuertarif
1.2.6.1 Steuersätze
Die Einkommenssteuer ist eine progressive Steuer, d.h. je höher das Einkommen, desto höher ist der Steuersatz.


für die ersten S 50 000,- 10 %

für die weiteren S 100 000,- 22 %

für die weiteren S 150 000,- 32 %

für die weiteren S 400 000,- 42 %

für alle weiteren Beträge 50 %
1.2.6.2 Steuerabsetzbeträge
Sie sind von der mit den angeführten Prozentsätzen errechneten Einkommenssteuer abzuziehen:
a) Allgemeiner Steuerabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich
b) Alleinverdienerabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich
c) Alleinerzieherabsetzbetrag: S 5 000,- jährlich
d) Kinderabsetzbetrag: wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt
1. Kind S 350,- monatlich; 2.Kind S 525,-, ab 3.Kind S 700,-
e) Unterhaltsabsetzbetrag, wenn einem nicht haushaltszugehörigen Kind der gesetzliche Unterhalt geleistet, dem keine Familienbeihilfe gewährt wird
1. Kind S 350,- monatlich; 2.Kind S 525,-, ab 3.Kind S 700,-
f) Arbeitnehemerabsetzbetrag: S 1 500,- jährlich
g) Verkehrsabsetzbetrag: S 4 000,- jährlich
h) Pensionistenabsetzbetrag: S 5 500.- jährlich
1.2.7 Veranlagung und Entrichtung
Die Einkommensteuer wird für das Kalenderjahr nach dessen Ablauf einbehoben. Grundlage bildet die Steuerklährung.
Während des Jahres sind am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Vorauszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem letzten Bescheid richtet.

1.3 Die Lohnsteuer

1.3.1 Allgemeines
Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer; sie erfaßt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und bis zum 10. Des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

1.3.2 Arbeitgeberveranlagung
Seit 1.1.1995 gibt es statt der Lohnsteuerkarte die sogenannte Arbeitgeberveranlagung, daß ist die Einkommensteuerklährung des Arbeitnehmers mit Absetzbeträgen und Alleinverdiener-absetzbetrag und wird vom Finanzamt durch Bescheid festgesetzt.

1.3.3 Bemessungsgrundlage

Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe

- Sozialversicherungsbeitrag

- Freibetrag

- Pendlerpauschale

- Gewerkschaftsbeitrag

+ Hinzurechnungsbetrag
-----------

Bemessungsgrundlage

Ein Freibetrag, z.B. wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung ist aufgrund eines erlassenen Freibetragsbescheides zu berücksichtigen.
Die Pendlerpauschale wird auf Antrag des Arbeitnehmers gewährt, wenn eine Fahrtstrecke zum Arbeitsplatz über 20 km beträgt bzw. wenn keine Massenbeförderungsmittel vorhanden sind.
Der Gewerkschaftsbeitrag ist abzuziehen wenn der Arbeitgeber den Beitrag einbehält.
1.3.4 Die Ermittlung der Lohnsteuer
Die Lohnsteuer laufender Bezüge kann direkt aus der Lohnsteuertabelle abgelesen werden.
Sonstige Bezüge, das sind vor allem Weihnachts- und Urlaubsgeld, sind dieser Tabelle nicht unterworfen. Die Besteuerung erfolgt mit einem festen Steuersatz und bildet ist keiner steuerlichen Progression unterworfen.

1.3.5 Jahresausgleich
Der Jahresausgleich ist die Angleichung der einbehaltenen Lohnsteuer an den Steuerbetrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der Bezüge auf das Kalenderjahr ergeben würde.

1 Einführung in das Steuerrecht

1.1 Das Ermittlungsverfahren und die Festsetzung der Steuer

1.2 Fälligkeit von Steuern

1.3 Entrichten der Steuern

1.4 Zahlungserleichterungen - Stundung und Ratenzahlung

1.5 Rechtsschutz, Rechtsmittel



2 Die Besteuerung des Einkommens


2.1 Übersicht





2.2 Die Einkommenssteuer



Die sieben Einkunftsarten sind:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
4. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
7. sonstige Einkünfte

Die Ermittlung der Einkünfte aus den Einkunftsarten




Steuersätze


für die ersten S 50 000,- 10 %

für die weiteren S 100 000,- 22 %

für die weiteren S 150 000,- 32 %

für die weiteren S 400 000,- 42 %

für alle weiteren Beträge 50 %



2.3. Die Lohnsteuer



Bemessungsgrundlage


Bruttobezug, ohne Familienbeihilfe

- Sozialversicherungsbeitrag

- Freibetrag

- Pendlerpauschale

- Gewerkschaftsbeitrag

+ Hinzurechnungsbetrag
----------
Bemessungsgrundlage

 
 

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